RS OGH 1961/6/7 6Ob200/61, 1Ob814/81, 7Ob531/85, 7Ob526/91, 1Ob642/92, 10Ob2350/96b, 1Ob21/02y, 7Ob2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1961
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Norm

ABGB §1295 Ia3d

Rechtssatz

Der ursächliche Zusammenhang der Handlung des Schädigers und des Schadens wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass der durch die schädigende Handlung eingetretene Erfolg auch durch ein anderes Ereignis eingetreten wäre, das später bestimmt stattgefunden hätte.

RG vom 29.04.1942, VIII 12; Veröff: DREvBl 1942/124

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 200/61
    Entscheidungstext OGH 07.06.1961 6 Ob 200/61
    Veröff: ÖBA 1962,400
  • 1 Ob 814/81
    Entscheidungstext OGH 03.03.1982 1 Ob 814/81
    Veröff: SZ 55/28 = MietSlg 34037
  • 7 Ob 531/85
    Entscheidungstext OGH 07.03.1985 7 Ob 531/85
    Auch
  • 7 Ob 526/91
    Entscheidungstext OGH 18.04.1991 7 Ob 526/91
    Auch
  • 1 Ob 642/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 642/92
    Auch; Beisatz: Die Reserveursache macht weder haftbar noch entlastet sie den realen Schädiger für Zeiträume, die vor dem Eintritt des hypothetischen Ereignisses liegen. (T1) Veröff: JBl 1993,663 (Wolfgang Kleewein)
  • 10 Ob 2350/96b
    Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96b
    Vgl; Beisatz: Für die Berücksichtigung der überholenden Kausalität muss feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre; der maßgebende Zeitpunkt muss mit einiger Sicherheit bestimmt werden können. (T2) Veröff: SZ 69/199
  • 1 Ob 21/02y
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 21/02y
    Beis wie T1; Beisatz: Es liegt kein Fall "überholender Kausalität" vor, wenn der Nachteil im Vermögen der Kläger, dessentwegen sie den beklagten Rechtsanwalt in Anspruch nehmen, unkorrigierbar bereits durch dessen rechtmäßiges Verhalten bei der Wahrnehmung ihrer Interesse, die durch das allein von ihnen zu tragende Prozessrisiko belastet waren, eintreten musste. Nicht zu prüfen ist daher, ob derselbe Schaden aufgrund eines (späteren) rechtswidrigen anwaltlichen Verhaltens rein hypothetisch hätte gleichfalls eintreten können. (T3)
  • 7 Ob 238/07m
    Entscheidungstext OGH 15.05.2008 7 Ob 238/07m
    Beisatz: Die reale Kausalität geht der hypothetischen vor. Die Reserveursache macht weder haftbar, noch kann sie den realen Schädiger entlasten. (T4)
  • 6 Ob 234/17f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 234/17f
    Vgl aber; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0022653

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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