Norm
StPO §80Rechtssatz
Das ohne vorschriftsmäßige Vorladung des Angeklagten zu dem Gerichtstag gefällte Urteil des OGH ist, wenn dieser Mangel nachträglich hervorkommt, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 352 ff StPO über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens (vgl SSt XX/40) aufzuheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0097359Dokumentnummer
JJR_19610608_OGH0002_0090OS00035_6100000_001