Norm
StVO §27 Abs2Rechtssatz
Einem Fahrzeug der Straßenpflege gegenüber hat jeder andere Straßenbenützer besondere Vorsicht walten zu lassen, und zwar auch dann, wenn es vorübergehend am Straßenrand abgestellt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0075111Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2012