RS OGH 1961/6/13 6Ob224/61, 1Ob628/84, 7Ob155/13i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1961
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Norm

ABGB §44
EheG §55 Abs2 e2

Rechtssatz

Beistandspflicht, Beachtlichkeit des Widerspruches  (wie SZ XXIV 275). Jeder Gatte ist verpflichtet, dem anderen vor allem im Falle einer Krankheit und einer physischen Behinderung beizustehen, ihm im Rahmen des Möglichen das Leben zu erleichtern und auf ihn in jeder Weise Rücksicht zu nehmen (Schwind in Klang 2 I S. 777 zu § 49 EheG).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 224/61
    Entscheidungstext OGH 13.06.1961 6 Ob 224/61
  • 1 Ob 628/84
    Entscheidungstext OGH 19.09.1984 1 Ob 628/84
    nur: Beistandspflicht. Jeder Gatte ist verpflichtet, dem anderen vor allem im Falle einer Krankheit und einer physischen Behinderung
    beizustehen, ihm im Rahmen des Möglichen das Leben zu erleichtern und auf ihn in jeder Weise Rücksicht zu nehmen. (T1)
  • 7 Ob 155/13i
    Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 155/13i
    Vgl auch; Beisatz: Eheleute sind verpflichtet, einander auch im Fall einer Krankheit und einer physischen Behinderung beizustehen, im Rahmen des Möglichen das Leben zu erleichtern und in jeder Weise Rücksicht zu nehmen. Auch der Beistand im Krankheitsfall umfasst daher sowohl eine materielle als auch eine immaterielle Komponente. Die in § 90 Abs 2 ABGB normierte Mitwirkung im Erwerb des Partners ist ein Unterfall der Beistandspflicht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0009337

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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