Norm
ZPO §36 Abs2Rechtssatz
Nach Ablauf der vierzehntägigen Frist ist der Rechtsanwalt im Innenverhältnis - ohne Rücksicht darauf, ob dem Gericht im Anwaltsprozess ein neuer Vertreter bekanntgegeben wurde oder nicht - gegenüber der eigenen Partei zu handeln weder berechtigt noch verpflichtet. Daher trifft ihn auch keine Haftung für Rechtsnachteile, die durch seine Untätigkeit verursacht wurden, gegenüber seiner Partei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0035772Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020