Norm
StPO §359Rechtssatz
Durch die gemäß § 353 StPO erfolgte Wiederaufnahme tritt das Strafverfahren in das Stadium der Voruntersuchung. Es verstößt gegen die Bestimmungen der §§ 359 und 221 StPO, wenn ohne Voruntersuchung gleich eine Hauptverhandlung angeordnet wird, bei der sich die Staatsanwaltschaft auf die ursprüngliche Anklageschrift bezieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0101069Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2012