Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
Die Ablehnung der selbständigen Versicherungsansprüche mehrerer Versicherungsnehmer muß jedem von ihnen gesondert in einem nur an ihn gerichteten Schreiben erklärt werden, damit die Klagefrist des § 12 Abs 3 VersVG in Lauf gesetzt wird.
Veröff: VersR 1961,651
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:1961:RS0105765Dokumentnummer
JJR_19610615_AUSL002_0020ZR00011_5900000_001