Norm
ABGB §297 BRechtssatz
Eine mit Zustimmung des Straßeneigentümers auf der Straße errichtete Zufahrtsrampe fällt nicht in das Eigentum desjenigen, der die Rampe errichtete, wenn die Erlaubnis zur Aufführung dieses Bauwerkes nur gegen jederzeitigen Widerruf erteilt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0009870Dokumentnummer
JJR_19610616_OGH0002_0020OB00185_6100000_001