RS OGH 1961/6/16 2Ob185/61

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Veröffentlicht am 16.06.1961
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Norm

ABGB §297 B
ABGB §417
ABGB §418
ABGB §435

Rechtssatz

Eine mit Zustimmung des Straßeneigentümers auf der Straße errichtete Zufahrtsrampe fällt nicht in das Eigentum desjenigen, der die Rampe errichtete, wenn die Erlaubnis zur Aufführung dieses Bauwerkes nur gegen jederzeitigen Widerruf erteilt wurde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 185/61
    Entscheidungstext OGH 16.06.1961 2 Ob 185/61
    RZ 1961,181

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0009870

Dokumentnummer

JJR_19610616_OGH0002_0020OB00185_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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