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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §71 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des N Z in M, Deutschland, vertreten durch Dr. Stefan Hornung, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 31. Jänner 2002, Zl. uvs- 2001/12/048-7, betreffend Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG in einer Verwaltungsstrafsache betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 4. April 2001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 31. Juli 2000 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass entsprechend dem internationalen Rückschein im Strafakt davon auszugehen sei, das bekämpfte Straferkenntnis sei dem Beschwerdeführer am 6. September 2000 zugestellt worden. In der zitierten eidesstattlichen Erklärung des Bruders des Beschwerdeführers habe dieser angegeben, dass das Straferkenntnis vom 6. September 2000 an ihn übergeben worden sei, da sich sein Bruder in der Zeit vom 3. September 2000 bis 8. September 2000 beruflich im Ausland befunden habe. Er habe dieses Straferkenntnis erst am 19. Oktober 2000 an seinen Bruder weitergegeben. Bei der Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers vor dem Amtsgericht Freiberg habe dieser erklärt, er sei im September 2000 seiner Erinnerung nach nicht in Mainburg gewesen. Gleich darauf, nachdem er auf sein Auskunftsverweigerungsrecht hingewiesen worden sei, hätte der Bruder des Beschwerdeführers keine weiteren Angaben mehr gemacht. Die Angaben des Bruders des Beschwerdeführers seien in sich widersprüchlich und daher unglaubwürdig. Demgegenüber habe der Arbeitgeber des Beschwerdeführers angegeben, dass der Beschwerdeführer das Straferkenntnis am 9. oder 10. September 2000 bereits gehabt habe, da er ihm dieses Erkenntnis zur weiteren Bearbeitung an einem dieser Tage gegeben habe. Die diesbezüglichen Angaben des Bruders des Beschwerdeführers in der eidesstattlichen Erklärung seien also falsch. Auf Grund der Zeugenaussagen stehe sohin fest, dass der Beschwerdeführer das bekämpfte Straferkenntnis am 9. oder 10. September 2000 seinem Chef, G.W., übergeben habe. Dies werde auch noch dadurch unterstrichen, dass G.W. am Montag den 11. September 2000 mittels E-Mail Berufung erhoben habe, in der auch die Geschäftszahl des bekämpften Straferkenntnis richtig zitiert worden sei. Daher sei offenkundig, dass die Angaben des Beschwerdeführers falsch seien. Bezeichnenderweise habe sich der Bruder des Beschwerdeführers der Zeugenaussage entschlagen, nachdem er auf die Wiedersprüche in seiner eidesstattlichen Erklärung im Hinblick auf die Aussage des Zeugen G.W. hingewiesen worden sei. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die in der Berufung behaupteten Angaben, die für das Vorliegen eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses sprächen, nicht vorgelegen seien. Daher sei die - am 31. Oktober 2000 zur Post gegebene - Berufung im Strafverfahren mit Bescheid vom 18. Dezember 2000 zu Recht als verspätet zurückgewiesen worden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach Auffassung des Beschwerdeführers begründe die Behörde die Feststellung, dass er das bekämpfte Straferkenntnis am 9. oder 10. September seinem Chef übergeben habe, mit den unklaren und widersprüchlichen Aussagen des G.W. Nach seiner Aussage und der seines Bruders sei ihm dieses Straferkenntnis erst am 19. Oktober 2000 ausgehändigt worden. Er habe unverzüglich im anhängigen Strafverfahren für seine Vertretung Sorge getragen, sodass ihm keine die Wiedereinsetzung ausschließende Fahrlässigkeit zur Last falle.
Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die die Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers als widersprüchlich erachtete und den Angaben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers, G.W., Glauben schenkte, zumal dieser unbestritten am 11. September 2000 gegen das fragliche Straferkenntnis mittels E-Mail Berufung erhoben hatte, kann nicht als unschlüssig erkannt werden. Auf dem Boden dieses der verwaltungsgerichtlichen Prüfung gemäß § 41 Abs. 1 VwGG zu Grunde zu legenden Sachverhaltes erweist sich die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages nicht als rechtswidrig.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde
gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiters Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002030088.X00Im RIS seit
19.07.2002