Norm
EO §1 Z4 IIDRechtssatz
Eine ordnungsgemäß an den Kündigungsgegner zugestellte gerichtliche Aufkündigung ist ein (vollstreckbarer) Exekutionstitel, falls gegen die Aufkündigung nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden, auch wenn die Zustellung der gerichtlichen Aufkündigung an die kündigende Partei nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Auf Grund einer vollstreckbaren gerichtlichen Aufkündigung kann die Räumung auch vom Kündigungsgegner beantragt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0000081Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011