RS OGH 1961/6/19 3Ob219/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1961
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Norm

EO §1 Z4 IID
ZPO §561 Abs2
ZPO §562 A

Rechtssatz

Eine ordnungsgemäß an den Kündigungsgegner zugestellte gerichtliche Aufkündigung ist ein (vollstreckbarer) Exekutionstitel, falls gegen die Aufkündigung nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden, auch wenn die Zustellung der gerichtlichen Aufkündigung an die kündigende Partei nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Auf Grund einer vollstreckbaren gerichtlichen Aufkündigung kann die Räumung auch vom Kündigungsgegner beantragt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 219/61
    Entscheidungstext OGH 19.06.1961 3 Ob 219/61
    EvBl 1961/438 S 554 = ImmZ 1962,11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0000081

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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