RS OGH 1961/6/20 VIZR165/60

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Veröffentlicht am 20.06.1961
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Norm

EKHG §9 A

Rechtssatz

Bei Begegnung zweier Kraftfahrzeuge in einer unübersichtlichen Kurve kann in der grob verkehrswidrigen Fahrweise des einen Fahrers (hier:

verspätete Einnahme der rechten Fahrbahnseite nach Fahren in Fahrbahnmitte) für den anderen ein unabwendbares Ereignis liegen. Veröff: VersR 1961,809

Schlagworte

*D*, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1961:RS0103268

Dokumentnummer

JJR_19610620_AUSL000_0060ZR00165_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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