Norm
EKHG §9 ARechtssatz
Bei Begegnung zweier Kraftfahrzeuge in einer unübersichtlichen Kurve kann in der grob verkehrswidrigen Fahrweise des einen Fahrers (hier:
verspätete Einnahme der rechten Fahrbahnseite nach Fahren in Fahrbahnmitte) für den anderen ein unabwendbares Ereignis liegen. Veröff: VersR 1961,809
Schlagworte
*D*, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1961:RS0103268Dokumentnummer
JJR_19610620_AUSL000_0060ZR00165_6000000_001