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L65005 Jagd Wild Salzburg;Norm
JagdG Slbg 1993 §84 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des G E in B, vertreten durch Dr. Friedrich Brachowicz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Leonhardvon-Keutschach-Straße 20/I, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 11. Februar 2002, Zl. 20401-01084/3/2-2002, betreffend Bestellung eines Sachwalters gemäß § 84 Abs. 3 Sbg. Jagdgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit dem in letzter Instanz ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ein näher genannter Hegemeister gemäß § 84 Abs. 3 Sbg. JagdG zum Sachwalter der Hegegemeinschaft für die Wildregion 2.1, Kaprun-Fusch, bestellt. Dieser Sachwalter wurde mit den Befugnissen des Leiters dieser Hegegemeinschaft zum Zwecke der Einberufung einer Mitgliederversammlung, zur Herbeiführung einer Wahl der Organe und eines Beschlusses der Satzungen innerhalb der Frist von einem Monat ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides betraut.
Der Beschwerdeführer ist Pächter des Gemeinschaftsjagdgebietes Fusch I Vordertal in der Wildregion 2.1. Er ist weiters Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten Grundflächen im gegenständlichen Jagdgebiet.
In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht als Beschwerdepunkt geltend, dass die erstinstanzliche Behörde "nach Kenntnis der gesetzwidrigen Vorgangsweisen der Organe der Hegegemeinschaft gemäß § 84 Abs. 1 und 2 Sbg. JagdG hätte vorgehen müssen". Er erachtet sich durch die Weigerung der Bezirksjagdbehörde, für die Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu sorgen, im Recht auf Gleichbehandlung innerhalb der Hegegemeinschaft "durch Vorenthalt der von ihm ausgelegten Fütterungskosten" in dem näher angeführten Betrage und in dem Recht auf uneingeschränkte Einsichtnahme in nicht sensible Daten der Hegegemeinschaft verletzt. Weiters sei er im Recht auf Überprüfung der Angaben der Salzburger Jägerschaft und der Hegegemeinschaft auf Richtigkeit und Objektivität durch die belangte Behörde durch "Vorenthalt der Abschusslisten der Jagdjahre 2000 und 2001" der Hegegemeinschaft für die Wildregion
2.1. verletzt. Die in den Statuten der Hegegemeinschaft verankerte und im Datenschutzgesetz verfassungsrechtlich gewährleistete Einsichtnahme aller Mitglieder der Hegegemeinschaft in nicht sensible Daten der Hegegemeinschaft werde den Mitgliedern von deren Organen zu Unrecht verwehrt.
Gemäß der hg. Judikatur (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, VwSlg. Nr. 11525/A) kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides entscheidende Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Einsetzung eines Hegemeisters als Sachwalter der angeführten Hegegemeinschaft gemäß § 84 Abs. 3 Sbg. JagdG. Diese Entscheidung richtet sich an die Hegegemeinschaft (die gemäß § 79 Abs. 1 zweiter Satz Sbg. JagdG eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist) und an den designierten Sachwalter und hat nur für diese eine normative Wirkung. Im Übrigen betrifft die verfahrensgegenständliche Sachwalterbestellung weder eine Regelung über die Aufteilung von Fütterungskosten der Mitglieder der Hegegemeinschaft noch eine Anordnung der Einschränkung der Einsichtnahme in nicht sensible Daten der Hegegemeinschaft durch den Beschwerdeführer als Mitglied der Hegegemeinschaft. Soweit der Beschwerdeführer das Grundrecht auf Datenschutz (Art. 1 § 1 DatenschutzG) ins Treffen führt, ist er darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG nicht zuständig ist für Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide, soweit sich der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt erachtet.
Da der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002030083.X00Im RIS seit
19.07.2002