Norm
ZPO §64 Abs1 Z3Rechtssatz
Wurde zur vorläufig unentgeltlichen Wahrung der Rechte einer Partei und zur Abfassung der Berufung ein Armenvertreter bestellt, so ist dieser auch befugt, für die arme Partei die Revision zu erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0036204Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009