Norm
EO §357Rechtssatz
§ 357 EO setzt voraus, daß der betreibende Gläubiger gem § 356 Abs 2 EO ermächtigt wurde, eine Handlung vorzunehmen, die der Verpflichtete zu dulden hat, und daß der Verpflichtete gegen eine solche Handlung Widerstand leistet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0004518Dokumentnummer
JJR_19610627_OGH0002_0030OB00251_6100000_003