Norm
FinStrG §38 litaRechtssatz
Die auf § 281 Z 11 StPO gestützte Rüge, das Erstgericht habe rechtsirrig den strafsatzändernden Umstand der Gewerbsmäßigkeit (§ 38 lit a FinStrG) angenommen, ist verfehlt, weil die Gewerbsmäßigkeit erst die Voraussetzung für die gerichtliche Zuständigkeit überhaupt ist und das Gericht deshalb auch nur den bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit im Gesetz vorgesehenen Strafsatz anwenden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0086664Dokumentnummer
JJR_19610627_OGH0002_0070OS00037_6000000_003