RS OGH 1961/6/27 7Os37/60

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Veröffentlicht am 27.06.1961
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Norm

FinStrG §38 lita
StPO §281 Z11

Rechtssatz

Die auf § 281 Z 11 StPO gestützte Rüge, das Erstgericht habe rechtsirrig den strafsatzändernden Umstand der Gewerbsmäßigkeit (§ 38 lit a FinStrG) angenommen, ist verfehlt, weil die Gewerbsmäßigkeit erst die Voraussetzung für die gerichtliche Zuständigkeit überhaupt ist und das Gericht deshalb auch nur den bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit im Gesetz vorgesehenen Strafsatz anwenden kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Os 37/60
    Entscheidungstext OGH 27.06.1961 7 Os 37/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0086664

Dokumentnummer

JJR_19610627_OGH0002_0070OS00037_6000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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