Norm
EO §355 VIIIaRechtssatz
Nach § 355 EO ist nur die Exekution zu bewilligen. In dem Exekutionsbewilligungsbeschluss nach § 355 EO ist für den Fall des Zuwiderhandelns weder eine "Geldstrafe oder Haft", noch eines von beiden schlechthin, noch eine bestimmte Geldstrafe oder eine bestimmte Haft anzudrohen. Auch in einem Beschluss, mit dem wegen Zuwiderhandelns nach § 355 Abs 1 EO eine bestimmte Geldstrafe oder eine bestimmte Haft verhängt wird, ist für den Fall weiteren Zuwiderhandelns keine Strafe anzudrohen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0004726Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013