Norm
ZPO §40Rechtssatz
Dem mit der beklagten Partei Namensgleichen, der vorsichtshalber Einwendungen (gegen einen Wechselzahlungsauftrag) erhoben hat, aber nicht selbst Partei in diesem Verfahren ist, können keine Kosten auferlegt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0035767Dokumentnummer
JJR_19610628_OGH0002_0010OB00291_6100000_001