Norm
ABGB §1488Rechtssatz
Die kürzere Servitutsverjährungsfrist hat zur Voraussetzung, daß sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt. Darunter kann der Tabulareigentümer oder Besitzer der dienenden Liegenschaft verstanden werden, nicht aber ein Dritter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0034264Dokumentnummer
JJR_19610628_OGH0002_0060OB00250_6100000_001