Norm
ABGB §1497 IVBRechtssatz
Tritt im Laufe des Rechtsstreites Ruhen des Verfahrens zwecks Vornahme von Vergleichsverhandlungen ein, so stellt ein erst zehn Monate nach endgültigem Scheitern der Vergleichsverhandlungen gestellter Fortsetzungsantrag, wenn keine stichhältigen Gründe für die so späte Stellung des Antrages vorliegen, keine gehörige Fortsetzung des Verfahrens dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0034705Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015