RS OGH 1961/6/30 8Os164/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1961
beobachten
merken

Norm

RHEStrG 1959 Pkt54
StPO §260

Rechtssatz

1. Die Auslieferung zur Strafvollstreckung kann sich auf einen Teil der urteilsmäßig zuerkannten Strafe beschränken.

2. Wurde ein Angeklagter wegen Taten verurteilt, die er teils im Inland, teils im Ausland begangen hat und erfolgt die Auslieferung an Österreich nur in Ansehung der hier begangenen Straftaten, so ist eine nachträgliche Strafteilung vorzunehmen.

3. Die Entscheidung erfolgt in öffentlicher, mündlicher Verhandlung durch Urteil.

Entscheidungstexte

  • 8 Os 164/61
    Entscheidungstext OGH 30.06.1961 8 Os 164/61
    Veröff: ZfRV 1962,123 (mit Besprechung von Liebscher)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0087067

Dokumentnummer

JJR_19610630_OGH0002_0080OS00164_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten