Norm
StVO §20 Abs1 IDRechtssatz
Mit Abblendlicht darf nur eine solche Geschwindigkeit eingehalten werden, die ein Anhalten innerhalb der ausgeleuchteten Straße ermöglicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0074769Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.01.2022