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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AlVG 1977 §34 Abs1 idF 1997/I/078;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der I in G, vertreten durch Dr. Gerald Wildfellner, Rechtsanwalt in 4710 Grieskirchen, Roßmarkt 21, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschlusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 9. Februar 1999, Zl. 4/1288/Nr.1244/98-8, betreffend Notstandshilfe als Pensionsvorschuss, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin erfülle nicht die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AlVG. Nach dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gesetzeswortlaut hat die belangte Behörde diese Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1997 angewendet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Mit Erkenntnis vom 9. Juni 1999, G 48-55/99, kundgemacht mit BGBl. I Nr. 193/1999, hat der Verfassungsgerichtshof § 34 Abs. 1 AlVG in der von der belangten Behörde angewendeten Fassung aufgehoben und ausgesprochen, die aufgehobene Bestimmung sei nicht mehr anzuwenden. Sie ist daher auch der Prüfung des hier angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zu Grunde zu legen.
Da die belangte Behörde ihre Entscheidung auf die nicht mehr anzuwendende Bestimmung gestützt und den Antrag der Beschwerdeführerin mit dieser Begründung abgewiesen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 30. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999080088.X00Im RIS seit
14.08.2002