Beisatz: Da die Höhe der Erbquote hievon abhängt, muss mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens geklärt werden, wie groß die Erfolgsaussichten der Klage sind, mit der die Forderung eingeklagt wurde, und ob die Forderung einbringlich ist. (T2)
Vgl; Beisatz: Die Inventarisierung des Nachlassvermögens dient nur Zwecken des Verlassenschaftsverfahrens und hat das Ziel, dieses Verfahren nicht durch weitläufige Verhandlungen über die Frage nach der Richtigkeit in Betracht kommender Forderungen der Verlassenschaft zu belasten. (T3)