Norm
EheG §68Rechtssatz
Ist eine Unterhaltserhöhung nach den derzeitigen Verhältnissen im Ergebnis gerechtfertigt, und kommt die Rechtskraftwirkung eines früheren Versäumungsurteiles wegen Behauptung der durch die Steigerung der Lebenshaltungskosten gewachsenen Bedürfnisse nicht in Frage, kann in merito die Erhöhung nicht im Hinblick auf die dem Versäumungsurteil zugrundeliegenden Tatsachenbehauptungen des Berechtigten wegen stillschweigenden Verzichtes abgelehnt werden, wenn wirklich die Lebenshaltungskosten gestiegen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0040926Dokumentnummer
JJR_19610705_OGH0002_0060OB00269_6100000_001