RS OGH 1961/7/5 6Ob269/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1961
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Norm

EheG §68
ZPO §396 B

Rechtssatz

Ist eine Unterhaltserhöhung nach den derzeitigen Verhältnissen im Ergebnis gerechtfertigt, und kommt die Rechtskraftwirkung eines früheren Versäumungsurteiles wegen Behauptung der durch die Steigerung der Lebenshaltungskosten gewachsenen Bedürfnisse nicht in Frage, kann in merito die Erhöhung nicht im Hinblick auf die dem Versäumungsurteil zugrundeliegenden Tatsachenbehauptungen des Berechtigten wegen stillschweigenden Verzichtes abgelehnt werden, wenn wirklich die Lebenshaltungskosten gestiegen sind.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 269/61
    Entscheidungstext OGH 05.07.1961 6 Ob 269/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0040926

Dokumentnummer

JJR_19610705_OGH0002_0060OB00269_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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