Norm
ZPO §226 IIIBRechtssatz
Der Kläger, der seinen Anspruch auf eine Pauschalvereinbarung stützt, kann nicht in höherer Instanz das Begehren als einen auf zur bloßen Illustration des Zustandekommens der Pauschalvereinbarung schon in der Klage vorgetragene Fakten gestützten Schadenersatzanspruch qualifizieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0038067Dokumentnummer
JJR_19610705_OGH0002_0010OB00242_6100000_001