RS OGH 1961/7/5 3Ob261/61, 3Ob125/83

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Veröffentlicht am 05.07.1961
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Norm

EO §262

Rechtssatz

§ 262 EO gibt dem Inhaber der Sachen nur einen prozessualen Schutz, der sich dahin auswirkt, daß die Pfändung ohne seine Zustimmung nicht vollzogen werden darf. Damit ist aber noch keineswegs ausgesprochen, ob und unter welchen Voraussetzungen er seine Zustimmung verweigern darf. Er kann dies nur, wenn ihm Rechte zustehen, die eine Exekution unzulässig erscheinen lassen. Stimmt er nicht zu, so kann er im Klageweg hiezu verhalten werden (ZBl 1929 Nr 330 mit Besprechung von Petschek).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0003607

Dokumentnummer

JJR_19610705_OGH0002_0030OB00261_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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