Norm
ABGB §884Rechtssatz
Die Beweislast zur Widerlegung der Vermutung, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht gebunden sein wollten (§ 884 ABGB) trifft denjenigen, der das Gegenteil behauptet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0017283Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019