Norm
ABGB §1295 Ia4Rechtssatz
Die Prüfung des Mitverschuldens hat sich auf jene tatsächlichen Umstände zu beschränken, die der Beklagte eingewendet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0022807Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020