Norm
EheG §49 A1eRechtssatz
Die Weigerung der Ehefrau, dem Ehegatten an den Dienstort zu folgen, ist eine schwere Eheverfehlung; dies auch dann, wenn sie der (sachlich durch nichts begründeten) Auffassung ist, sie werde in absehbarer Zeit eine Rückversetzung des Ehegatten erreichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0056264Dokumentnummer
JJR_19610712_OGH0002_0010OB00279_6100000_001