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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §9 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der G in J, vertreten durch Philipp & Partner, Rechtsanwälte und Strafverteidiger OEG in 7210 Mattersburg, Brunnenplatz 5c, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Burgenland vom 29. November 2001, Zl. LGS-Bgld./IV/1241-2/2001, betreffend Aberkennung des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See nahm am 5. Juli 2001 eine Niederschrift mit der Beschwerdeführerin betreffend die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung auf. Demnach hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, am 25. Juni 2001 eine Beschäftigung als Mitarbeiterin beim Dienstgeber M. mit Arbeitsantritt am 13. August 2001 zu erhalten. Laut Stellungnahme des Dienstgebers habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie in der Nacht nicht arbeiten könne bzw. wolle. Dazu habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie in der Vergangenheit (seit zehn Jahren) von ihrem Nachbarn wiederholt verfolgt und bedroht worden sei. Er sei wegen Körperverletzung, Hausfriedensbruch und sexueller Nötigung auch in anderen Fällen bereits verurteilt worden. Daher habe sie Angst, "am Abend bzw. in der Nacht allein aus dem Haus zu gehen (rund um die Uhr)". Darüber hinaus habe die Bedienstete des Unternehmens M. gemeint, dass für die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Handelsschulabschlusses keine Tätigkeit in der Küche in Frage käme. Sie sei für die Kassatätigkeit vorgemerkt worden. Ein passendes Angebot habe das Unternehmen für die Beschwerdeführerin allerdings nicht zur Verfügung gehabt.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See vom 30. August 2001 wurde daraufhin ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 13. August 2001 bis 23. September 2001 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen würde. Eine Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei dem Unternehmen M. nicht angenommen hätte.
Berücksichtigungswürdige Gründe lägen nicht vor.
In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Vorwurf, sie habe die ihr zugewiesene Beschäftigung nicht angenommen, nicht der Wahrheit entspreche. Sie habe weder die Arbeit verweigert noch einen Grund gesetzt, der das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses verhindert hätte. Das Unternehmen M. habe die Beschwerdeführerin für die ausgeschriebenen Stellen in Küche und Kassa als überqualifiziert eingestuft. Aus diesem Grund sei sie nicht eingestellt worden. Mit Telefax vom 27. September 2001 habe ihr das Unternehmen bestätigt, dass sie aus betriebsinternen Gründen keine Anstellung bekommen habe. Anlässlich der Vorstellung seien von der Vertreterin des Unternehmens M. Name, Geburtsdatum, Adresse, bisherige Tätigkeit und die Möglichkeit eventueller Nachtarbeit erfragt worden. Gesucht und vorgemerkt sei für die Bereiche Küche oder Kassa worden. Die Beschwerdeführerin sei zögernd für die Kassa und für Abendtätigkeit bis 19.00 Uhr vorgemerkt worden. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführerin von dem Unternehmen M. mitgeteilt worden, dass von rund 40 Bewerbern lediglich 20 ausgewählt und eine Positivliste dem Arbeitsmarktservice übermittelt worden sei. Die nicht genommenen Bewerber seien überhaupt nicht erwähnt worden. Daraus zu schließen, alle diese seien arbeitsunwillig, sei völlig falsch. Überqualifizierte Mitarbeiter wie die Beschwerdeführerin einzustellen wäre nicht im Sinne des Unternehmens. Das Unternehmen behalte sich das Recht vor, die Mitarbeiter selbst auszuwählen, eine Zuweisung durch das Arbeitsmarktservice gebe es nicht. Eine Rückfrage beim Arbeitsmarktservice habe ergeben, dass keine schriftlichen Unterlagen von dem Unternehmen M. vorlägen, es gebe lediglich einen Vermerk eines Bediensteten des Arbeitsmarktservice.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 25. Juni 2001 seitens der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Arbeitsstelle als Mitarbeiterin für die Bereiche Küche oder Kassa bei dem Unternehmen M. mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung und Arbeitsantritt am 13. August 2001 zugewiesen worden sei. Bei der Aufnahme der Beschäftigung hätte die Beschwerdeführerin zwischen einer Ganztages- und einer Teilzeitbeschäftigung mit Arbeitszeiten innerhalb der Öffnungszeiten von 08.00 Uhr bis 24.00 Uhr wählen können. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zu Stande gekommen. Seitens des Vertreters des Unternehmens sei telefonisch mitgeteilt worden, dass keine Einstellung erfolgt sei, weil die Beschwerdeführerin im Bewerbungsgespräch erklärt habe, nicht in der Nacht arbeiten zu können bzw. zu wollen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass sie die angebotene Beschäftigung auf Grund der geforderten Arbeitszeiten für unzumutbar angesehen habe. Gemäß § 9 Abs. 3 AlVG sei eine Beschäftigung außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Arbeitslosen zumutbar, wenn hiedurch die Versorgung der Familienangehörigen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, nicht gefährdet wird und am Ort der Beschäftigung, wenn eine tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht möglich ist, entsprechende Unterkunftsmöglichkeiten bereitstehen. Die Beschwerdeführerin sei aber alleinstehend und habe keine Betreuungspflichten. Der vorgesehene Arbeitsort sei nur einige Kilometer von ihrem Wohnort entfernt gelegen. Es wäre der Beschwerdeführerin möglich gewesen, diesen mit ihrem Privat-Pkw jederzeit zu erreichen. Hinsichtlich der Erreichbarkeit sei die Zumutbarkeit somit gegeben gewesen. Auch hinsichtlich der Qualifikation wäre die angebotene Arbeitsstelle zumutbar gewesen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin schon längere Zeit arbeitslos sei und auch auf Grund der von ihr besuchten "Höherqualifizierungsmaßnahmen" keine Beschäftigung gefunden habe. Es bestehe daher keine Aussicht, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit eine Arbeitsstelle im Bürobereich, also in ihrem erlernten Beruf, erlangen werde. Weiters wäre davon auszugehen, dass bereits die bloße Ankündigung im Bewerbungsgespräch, zu den geforderten Arbeitszeiten der Tätigkeit nicht nachgehen zu können oder zu wollen, für den Dienstgeber nur den Schluss zulasse, dass der Bewerber kein wirkliches Interesse an einer Beschäftigungsaufnahme habe. Die Aussage der Beschwerdeführerin im Bewerbungsgespräch, längstens bis 19.00 Uhr arbeiten zu können, sei für ihre Nichteinstellung von Relevanz gewesen. Bei Abgabe der Erklärung im Vorstellungsgespräch sei der Beschwerdeführerin vollkommen bewusst gewesen, dass die angebotene Beschäftigung nicht zu Stande kommen werde. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei daher als Arbeitsvereitelung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu qualifizieren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen: acht) Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Auf Grund des § 38 AlVG sind die genannten Regelungen auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, Slg. Nr. 13.286/A, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (so - ausgehend von dem hg. Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 92/08/0132 - etwa das Erkenntnis vom 27. April 1993, Zl. 92/08/0219, und zahlreiche weitere Erkenntnisse).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/08/0042, Slg. Nr. 13.722/A, und vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0050).
Zumutbar ist gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert. Die letzte Voraussetzung bleibt bei der Beurteilung, ob die Beschäftigung zumutbar ist, außer Betracht, wenn der Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes erschöpft ist und keine Aussicht besteht, dass der Arbeitslose in absehbarer Zeit in seinem Beruf eine Beschäftigung findet. Eine Beschäftigung außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Arbeitslosen ist gemäß § 9 Abs. 3 AlVG zumutbar, wenn hiedurch die Versorgung seiner Familienangehörigen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, nicht gefährdet wird und am Orte der Beschäftigung, wenn eine tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht möglich ist, entsprechende Unterkunftsmöglichkeiten bestehen.
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin die zugewiesene Beschäftigung mit einem hinreichenden Grund nicht angenommen habe. Ein solcher Grund liege vor, wenn auf Grund persönlicher Verhältnisse die Aufnahme eines Dienstverhältnisses mit gewissen Arbeitsbedingungen nicht zumutbar erscheine. Auf Grund der konkreten Umstände sei der Beschwerdeführerin eine Nachtarbeit bzw. eine über 19.00 Uhr hinausgehende Arbeitszeit nicht zumutbar. Dies deshalb, da sie Angst habe, am Abend bzw. in der Nacht allein aus dem Haus zu gehen, weil sie von ihrem Nachbarn wiederholt bedroht, verletzt und sexuell genötigt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt diesbezüglich die Ansicht, die die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift geäußert hat, dass eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG nur dann vorliegen kann, wenn die Gefährdung der Gesundheit oder Sittlichkeit durch die jeweilige Beschäftigung selbst erfolgt. Der - hier unbestritten arbeitsfähigen - Arbeitslosen etwa allgemein drohende Gefahren können nicht von Relevanz sein und sich zu Lasten der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung auswirken. Die Rechtsordnung sieht zur Abstellung von Bedrohungen und Gefahren, wie sie von der Beschwerdeführerin vorgebracht werden, Mittel vor, womit dem unzweifelhaft berechtigten Sicherheitsinteresse der Beschwerdeführerin Genüge getan werden kann, nicht jedoch eine Berücksichtigung im Arbeitslosenversicherungsrecht.
Dennoch ist die Beschwerde im Ergebnis begründet:
Unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung durch eine Vertreterin des Unternehmens M. dahin geäußert hat, dass sie in der Zeit bis 19.00 Uhr arbeiten wolle. Ebenso steht außer Streit, dass in der Folge das Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande gekommen ist, wobei nach den in der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde die Angabe der Beschwerdeführerin über die gewünschte Arbeitszeit nur bis 19.00 Uhr für die Nichteinstellung kausal gewesen ist. Es kommt daher entscheidend darauf an, ob die belangte Behörde auf dem Boden ihrer Tatsachenfeststellungen von einem auf Vereitelung gerichteten Vorsatz der Beschwerdeführerin ausgehen durfte.
Wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice offenbar eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Arbeitszeit innerhalb der Öffnungszeiten zwischen 8.00 und 24.00 Uhr in Aussicht gestellt. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hätte die Beschwerdeführerin zwischen einer Ganztags- und einer Teilzeitbeschäftigung mit Arbeitszeiten innerhalb der Öffnungszeiten von 08.00 Uhr bis 24.00 Uhr wählen können. Daraus folgt zum Einen zwar nicht mit hinreichender Deutlichkeit, ob die Wahlmöglichkeit zwischen Teilzeit und Vollzeit oder auch hinsichtlich der Lagerung der Arbeitszeit innerhalb des angegebenen Rahmens bestanden hätte. Es erfolgte aber keine Zuweisung zu einer oder mehreren konkreten Beschäftigungen mit Entlohnung, Arbeitszeit und Art der Tätigkeit, deren Zumutbarkeit von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice geprüft worden wäre, sondern nur die Zuweisung zu einer Gelegenheit, sich (bei einer sogenannten "Jobbörse") um verschiedene, von einem Arbeitgeber angebotene Beschäftigungen bewerben zu können. Auf der Grundlage der oben wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin alle Bedingungen des potenziellen Arbeitgebers von Vornherein bekannt waren. Auch aus dem Verwaltungsakt geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführerin vor dem Besuch der "Jobbörse" nähere Informationen über Entlohnung, Arbeitszeit etc. der dort angebotenen Beschäftigungen gegeben worden wären. Die Sachverhaltsgrundlagen reichen aber nicht aus, um die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit zumindest bedingten Vorsatz gehandelt hat, abschließend zu beantworten: Eine vorsätzliche Vereitelung könnte nämlich nur dann stattgefunden haben, wenn der Beschwerdeführerin bei ihrer Angabe, nur bis 19.00 Uhr arbeiten zu wollen, bewusst war, dass hinsichtlich der in Frage kommenden Teil- oder Vollzeitbeschäftigungen jedenfalls eine Bereitschaft zur Arbeit innerhalb der gesamten Zeit von 08.00 Uhr bis 24.00 Uhr erwartet wird.
Die Behörde gibt im Übrigen nur wieder, was ihr telefonisch im Nachhinein als Grund für die Nichteinstellung genannt worden ist, woraus sich nach den bisherigen Feststellungen der belangten Behörde aus den genannten Gründen aber noch keine Schlussfolgerung auf einen Vorsatz der Beschwerdeführerin ziehen lässt. Die Beschwerdeführerin beschreibt den Bewerbungsvorgang immerhin so, dass anlässlich der Vorstellung "die Möglichkeit eventueller Nachtarbeit erfragt" worden sei. Wenn der Beschwerdeführerin vor der Antwort auf diese Frage nicht bekannt gewesen ist, dass die Bereitschaft zur Arbeitsleistung bis 24.00 Uhr jedenfalls erwartet wird, dann mag ihr Verhalten zwar kausal für die Nichteinstellung gewesen sein, dass sie das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zumindest mit dolus eventualis in Kauf genommen hat, kann ihr aber nicht angelastet werden. Die belangte Behörde hat somit in Ansehung des Inhaltes ihres Bewerbungsgespräches oder der sonstigen Informationen, welche der Beschwerdeführerin allenfalls erteilt worden sind, den Sachverhalt in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt nicht ausreichend festgestellt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 30. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080004.X00Im RIS seit
13.08.2002Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008