RS OGH 1961/7/13 6Ob194/61, 5Ob19/67, 4Ob553/80, 6Ob213/08d, 3Ob34/12i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1961
beobachten
merken

Norm

ABGB §471 3
ABGB §970

Rechtssatz

Zurückbehaltungsrecht des Autoreparateurs, der gleichzeitig Garagenunternehmer ist, wegen des Preises für/vor Widerruf des Reparaturauftrages beschaffter Ersatzteile und wegen infolge des Zurückbehaltungsrechtes berechneter Garagierungsgebühren (vgl SZ 23/125).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 194/61
    Entscheidungstext OGH 13.07.1961 6 Ob 194/61
    SZ 34/103
  • 5 Ob 19/67
    Entscheidungstext OGH 25.01.1967 5 Ob 19/67
    Beisatz: Zurückbehaltungsrecht nur dann, wenn die Garagierung gewerbemäßig betrieben wird. (T1) = RZ 1967,184
  • 4 Ob 553/80
    Entscheidungstext OGH 11.11.1980 4 Ob 553/80
    Vgl; Beisatz: Aufwand für ein Schiff, Reparatur. (T2)
  • 6 Ob 213/08d
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 213/08d
    Auch; Beisatz: Der Schluss, ein Kraftfahrzeugreparateur habe nur dann ein Zurückbehaltungsrecht, wenn er gewerbsmäßig ein Garagierungsunternehmen betreibt, ist unrichtig. (T3); Beisatz: Auch nicht ausdrücklich vereinbarte Garagierungskosten können somit eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte jedenfalls dann zur Ausübung des Retentionsrechts nach § 471 ABGB berechtigen, wenn das Fahrzeug vom Werkbesteller über einen längeren Zeitraum nicht abgeholt wurde, ohne dass dies der Werkstätteninhaber - über die Geltendmachung seines Retentionsrechts hinaus - zu verantworten gehabt hätte. (T4)
  • 3 Ob 34/12i
    Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 34/12i
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0011492

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten