RS OGH 1961/7/26 1Nd68/61, 7Ob258/72, 9NdA4/88, 2Nd11/00, 7Nd513/01, 9Nc13/21t

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Veröffentlicht am 26.07.1961
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Norm

JN §31

Rechtssatz

Daß eine Partei wegen "beruflicher Inanspruchnahme" nicht persönlich zu einer Verhandlung erscheinen kann, rechtfertigt nicht die Delegierung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0046163

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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