RS OGH 1961/8/2 1Ob316/61, 1Ob66/11d

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Veröffentlicht am 02.08.1961
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Norm

EO §382 I
ZPO §228

Rechtssatz

Zur Sicherung des Anspruches auf Herabsetzung der in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Unterhaltsleistung ist eine einstweilige Verfügung in der Form zugelassen, daß der Ehegattin verboten wird, vom Exekutionstitel zur Hereinbringung eines den ermäßigten Unterhalt übersteigenden Betrages Gebrauch zu machen (ZBl 1932,347). Dies muß sinngemäß auch dann gelten, wenn das gänzliche Erlöschen des Unterhaltsanspruches wegen geänderter Verhältnisse behauptet wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 316/61
    Entscheidungstext OGH 02.08.1961 1 Ob 316/61
  • 1 Ob 66/11d
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 66/11d
    Abweichend; Beisatz: Hier wurden bereits Exekutionsbewilligungen erwirkt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0004921

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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