Norm
ABGB §294 A1Rechtssatz
Zubehör einer Liegenschaft sind körperliche Sachen, die, ohne Bestandteil des unbeweglichen Gutes zu sein, nach dem Gesetz oder dem Willen des Eigentümers zum anhaltenden fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind und zu diesem Zwecke zur Hauptsache in Beziehung gebracht werden (SZ 11/222).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0003765Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019