Norm
EheG §49 Satz2 ERechtssatz
Stehen beiderseitige Eheverfehlungen nach Inhalt und Wirkung einander selbständig gegenüber, so kann die sittliche Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens nicht in Zweifel gezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0057213Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013