RS OGH 1961/8/29 4Ob99/61

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Veröffentlicht am 29.08.1961
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Norm

AngG §27 Z1 E1c

Rechtssatz

Ein Dienstnehmer in leitender, also Vertrauensstellung, darf nicht eine Frau heiraten, die eben erst eine längere Freiheitsstrafe wegen Betruges verbüßt und noch den ganzen angerichteten Schaden zu ersetzen hat, vor allem dann nicht, wenn diese Frau durch ihre strafbaren Handlungen auch seine Dienstgeberin in Mißkredit gebracht hatte. Tut er es dennoch, so kann er nicht verlangen, daß ihm seine Dienstgeberin weiterhin vertraut, weil durch eine solche Heirat auch die dienstlichen Belange erheblich berührt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 99/61
    Entscheidungstext OGH 29.08.1961 4 Ob 99/61
    Veröff: SozM IA/d,447 = Arb 7413

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Vertrauensunwürdigkeit, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Angestellte, Entlassungsgrund, Ehegattin, Gattin, strafbare Handlung, Haft, Angehörige, Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0029722

Dokumentnummer

JJR_19610829_OGH0002_0040OB00099_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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