Norm
AngG §27 BRechtssatz
Eine Entlassung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Vertragspartner zukommt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Hilfsarbeiter, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, vorzeitige Auflösung, Wirkung, Wirksamkeit, Zukommen, Zugang, Erklärung, Ausspruch, ArbeiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0029207Dokumentnummer
JJR_19610829_OGH0002_0040OB00097_6100000_001