RS OGH 1961/8/30 5Ob248/61, 6Ob334/63, 6Ob288/66, 1Ob714/79, 7Ob606/81, 7Ob539/92, 1Ob290/02g, 4Ob13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1961
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Norm

KO §44 Abs2
KO §46 Abs1 Z2
KO §46 Abs1 Z5
ZPO §234

Rechtssatz

Das Recht des Vorbehaltsverkäufers ist ein Aussonderungsrecht, welches nur im Falle der Veräußerung der verkauften Sache nach der Konkurseröffnung einen Anspruch auf Ersatzaussonderung nach § 44 Abs 2 KO des für die Sache erzielten Erlöses begründet, wenn die Sache entweder durch den Masseverwalter verkauft wurde oder der beim Verkauf durch den Gemeinschuldner erzielte Erlös in die Istmasse gelangt ist. Es kann aber nur der in der Masse noch vorhandene, mit dem anderen Geld der Masse noch nicht vermengte Erlös ausgesondert werden; andernfalls besteht nur eine Masseforderung unter den Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 2 und 5 KO.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 248/61
    Entscheidungstext OGH 30.08.1961 5 Ob 248/61
    Veröff: RZ 1962,62 = SZ 34/113
  • 6 Ob 334/63
    Entscheidungstext OGH 24.06.1964 6 Ob 334/63
    Veröff: SZ 37/91
  • 6 Ob 288/66
    Entscheidungstext OGH 15.03.1967 6 Ob 288/66
    Ähnlich; Veröff: JBl 1968,263 = SZ 40/35
  • 1 Ob 714/79
    Entscheidungstext OGH 30.10.1979 1 Ob 714/79
    Veröff: EvBl 1980/77 S 243 = JBl 1980,258 = SZ 52/154
  • 7 Ob 606/81
    Entscheidungstext OGH 07.05.1981 7 Ob 606/81
    nur: Das Recht des Vorbehaltsverkäufers ist ein Aussonderungsrecht, welches nur im Falle der Veräußerung der verkauften Sache nach der Konkurseröffnung einen Anspruch auf Ersatzaussonderung nach § 44 Abs 2 KO des für die Sache erzielten Erlöses begründet, wenn die Sache entweder durch den Masseverwalter verkauft wurde oder der beim Verkauf durch den Gemeinschuldner erzielte Erlös in die Istmasse gelangt ist. (T1)
  • 7 Ob 539/92
    Entscheidungstext OGH 07.05.1992 7 Ob 539/92
  • 1 Ob 290/02g
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 290/02g
    Auch; Beisatz: Der die Aussonderungsansprüche regelnde §44 KO betrifft die Istmasse. (T2); Veröff: SZ 2003/8
  • 4 Ob 137/15y
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 137/15y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0039222

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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