- 3 Ob 276/61
Entscheidungstext OGH 30.08.1961 3 Ob 276/61
Veröff: JBl 1963,377
- 5 Ob 240/70
Entscheidungstext OGH 16.12.1970 5 Ob 240/70
- 8 Ob 137/75
Beisatz: Hier: Errichtung einer Garage in Massivbauweise. (T1)
Veröff: SZ 48/78 = MietSlg 27062
- 3 Ob 600/77
Entscheidungstext OGH 25.01.1978 3 Ob 600/77
Vgl
- 5 Ob 715/78
Entscheidungstext OGH 12.12.1978 5 Ob 715/78
Beisatz: Erhebt der Grundnachbar gegen einen geplanten Lagerhausneubau seines Grundnachbarn keinen Einwand und verlangt nur, daß die gemeinsame Zufahrt zwischen den Häusern, welche von den Baufahrzeugen benützt wird, nach Vollendung wieder in einen ordnungsgemässen Zustand versetzt werden müsse, kann hierin keine stillschweigende Zustimmung zur Erweiterung des bestehenden Gehrechtes und Fahrtrechtes, wie es sich künftig aus der Ausweitung der Geschäftstätigkeit zufolge des Lagerhausneubaues ergeben könnte, erblickt werden. (T2)
- 6 Ob 736/80
Entscheidungstext OGH 28.01.1981 6 Ob 736/80
Vgl auch; Beisatz: Lebenslängliches Wohnrecht in Übergabsvertrag und Leibrentenvertrag mit Dritten. (T3)
- 1 Ob 5/81
Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 5/81
nur: Stillschweigender Erwerb einer Dienstbarkeit. (T4)
Beisatz: Die bewusste Duldung der Ausübung der Servitut durch neun bzw sieben Jahre müsste in Zukunft mit Überlegung aller Umstände als stillschweigende Genehmigung der Dienstbarkeit angesehen werden. (T5)
- 1 Ob 670/81
Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 670/81
Vgl; Beisatz: Stillschweigende Zustimmung des Nachbarn zur Errichtung einer Mauer wie bzw die Grenze verletzt. (T6)
- 5 Ob 627/81
Entscheidungstext OGH 16.12.1981 5 Ob 627/81
Beis wie T1; Beisatz: Sowie Bau eines Hauses unter Mithilfe des Eigentümers des Grundstücks, über das der Zufahrtsweg führt. (T7)
- 1 Ob 736/83
Entscheidungstext OGH 21.09.1983 1 Ob 736/83
Auch; Beis wie T1
- 1 Ob 713/83
Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 713/83
- 1 Ob 7/84
Entscheidungstext OGH 02.05.1984 1 Ob 7/84
- 6 Ob 585/87
- 1 Ob 57/87
- 6 Ob 673/88
- 2 Ob 593/89
- 1 Ob 18/90
Vgl
- 3 Ob 564/91
- 1 Ob 518/92
Vgl auch
- 4 Ob 515/95
Auch
- 7 Ob 2144/96m
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 7 Ob 2144/96m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Stillschweigende Zustimmung zur Verlegung einer Gehwegservitut. (T8)
- 1 Ob 115/97m
Vgl
- 6 Ob 270/97t
Auch; Beis wie T6 nur: Stillschweigende Zustimmung des Nachbarn zur Errichtung einer Mauer. (T9)
- 1 Ob 227/97g
Ähnlich; Beisatz: Dieser Grundsatz muss aber dort versagen, wo der Eigentümer der davon betroffenen Liegenschaft erst im Nachhinein von der "kostspieligen Anlage" auf (oder in) seinem Grund Kenntnis erlangt, kann sich doch derjenige, der solche Vorkehrungen trifft, dann keinesfalls darauf berufen, er habe darauf vertraut, dass der Liegenschaftseigentümer durch die Duldung dieser Vorkehrungen auf seinem Grund und Boden seine Zustimmung zum Ausdruck brachte. (T10)
- 1 Ob 295/98h
- 1 Ob 81/01w
Beisatz: Ein schlüssiger Dienstbarkeitsvertrag kommt nicht schon durch die bloße Duldung eines bestimmten Gebrauchs des dienenden Guts, sondern erst dann zustande, wenn zusätzliche Sachverhaltselemente den Schluss erlauben, der aus einem bestimmten Verhalten abzuleitende rechtsgeschäftliche Wille der (jeweils) Belasteten habe sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezogen. Eine derartige Rechtsfolge soll aus nachbarschaftlichen Gefälligkeitshandlungen allein nicht ableitbar sein. Welche konkreten Aufwendungen des Begünstigten aber dabei vorliegen müssen entzieht sich wegen der Einzelfallbezogenheit grundsätzlichen Erörterungen des Obersten Gerichtshofes. (T11)
- 3 Ob 101/01a
Veröff: SZ 2002/111
- 5 Ob 270/03x
nur T4
- 1 Ob 11/05g
Auch
- 10 Ob 83/07i
- 7 Ob 267/08b
Vgl auch
- 3 Ob 132/09x
Auch
- 8 Ob 77/12z
Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 Ob 77/12z
Auch
- 10 Ob 27/12m
Entscheidungstext OGH 02.10.2012 10 Ob 27/12m
Auch
- 4 Ob 106/12k
Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 106/12k
Auch; Beis ähnlich wie T11
- 2 Ob 132/12v
Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 132/12v
Auch; Beisatz: Jährliche Errichtung und Entfernung eines Zauns - keine „kostspielige Anlage“. (T12)
- 5 Ob 253/12k
Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 253/12k
Beisatz: Der Liegenschaftseigentümer musste wissen, dass der Begünstigte solche Aufwendungen nicht getätigt hätte, wenn ihm das Gebrauchsrecht jederzeit entzogen werden könnte. (T13)
- 1 Ob 87/15y
Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 87/15y
Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: An die Annahme der schlüssigen Einräumung einer Dienstbarkeit sind, weil dies einem Teilrechtsverzicht gleichkommt, strenge Anforderungen zu stellen. Die sonst an die Ersitzung anknüpfenden Erfordernisse des rechtmäßigen, redlichen und echten Besitzes, einschließlich dem Ablauf der Ersitzungszeit, sollen nicht dadurch einfach umgangen werden können, dass man aus der Nichtausübung eines Rechts oder der stillschweigenden Duldung der Nutzung des Grundstücks durch eine andere Person während eines kürzeren Zeitraums als jenes für die Ersitzung bereits einen konkludenten Rechtsverlust durch rechtsgeschäftliche konkludente Einräumung von Dienstbarkeitsrechten bejaht, (so schon 10 Ob 10/13p). (T14)
- 1 Ob 129/16a
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 129/16a
Auch; Beisatz: Ein auf die dingliche Wirkung bezogener Vertragswille ist insbesondere dann anzunehmen, wenn für beide Vertragsparteien klar ist, dass der Berechtigte sein Recht über längere Zeit und unabhängig vom jeweiligen Eigentümer des dienenden Grundstücks ausüben will, was etwa der Fall ist, wenn der Berechtigte zur Ausübung seiner Dienstbarkeit eine kostspielige Anlage errichtet. (T15)
- 10 Ob 13/16h
Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 Ob 13/16h
Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T11
- 1 Ob 84/17k
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 84/17k
Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Kein Hinweis auf Verbücherungsabsicht (Parkplatzservitut). (T16)
- 1 Ob 229/17h
Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Ist aber nicht sachlich zu begründen, warum die bloße Untätigkeit – nach dem strengen Maßstab des
§ 863 Abs 1 ABGB – den eindeutigen Erklärungswert gehabt haben sollte, unentgeltlich eine Teilfläche der Liegenschaft zum Befahren zu überlassen und damit gleichzeitig auf eine eigene anderweitige Nutzung zu verzichten, kann von einer ausreichenden Konkludenz keine Rede sein; schon gar nicht von einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht. (T17)