Norm
ZPO §19 IARechtssatz
Der Nebenintervenient kann den Gegenstand des Rechtsstreites nicht verändern. Ein von ihm gestellter Urteilsantrag ist nicht mit Urteil abzuweisen, sondern mit Beschluß zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0035480Dokumentnummer
JJR_19610830_OGH0002_0050OB00231_6100000_001