Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
ASchG 1994 §93 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Stolz, Rechtsanwalt in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 25. Februar 2002, Zl. 20502-1397/7-2002, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: G GmbH), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 19. September 2001 hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau der mitbeteiligten Partei gemäß § 77 GewO 1994 iVm § 93 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die gewerbebehördliche Genehmigung für die Betriebsanlage zur teilweisen Auffüllung des Steinbruches S in G mit unbedenklichem, nicht-kontaminierten Bodenaushub unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Februar 2002 hat der Landeshauptmann von Salzburg gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufungen von namentlich genannten Dritten zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.).
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant -
aus, dass im Zuge des erstinstanzlichen Genehmigungsverfahrens ein umfangreiches Ermittlungsverfahren mit Augenscheinsverhandlungen am 18. November 1999 und 13. Juli 2000 unter Beiziehung eines bau- und gewerbetechnischen sowie eines chemisch-, umwelt- und abfalltechnischen Amtssachverständigen durchgeführt worden sei. Weiters sei am 27. April 2000 ein lärmtechnisches Gutachten, am 6. November 2000 eine amtsärztliche Stellungnahme und am 15. Juli 2001 ein ergänzendes lärmtechnisches Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen eingeholt worden.
Der erstinstanzlichen Entscheidung liege folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu Grunde:
Der verfahrensgegenständliche Dolomitsteinbruch in G solle als Renaturierungsmaßnahme teilweise mit unbedenklichem, nicht kontaminierten Bodenaushub aufgefüllt werden, wobei für die geplanten Maßnahmen ein Zeitraum von etwa 10 Jahren vorgesehen sei. Zur Teilauffüllung des Steinbruches sollten Materialien eingesetzt werden, die zum Teil aus umliegenden Abbaubetrieben, zum Teil aus Aushubtätigkeiten von Bauvorhaben im Gemeindegebiet G stammten. Es handle sich bei der gegenständlichen Betriebsanlage um eine Baumaßnahme, deren Betrieb mit dem Abschluss der vorgesehenen Bautätigkeiten ende. Eine Renaturierung des Steinbruches sei auch aus berg- und naturschutzrechtlicher Sicht vorzunehmen. Die Anlieferung des Aushubmaterials solle mittels Lastkraftwagen erfolgen. Die Materialeinbringung werde mittels Bagger und Radlader, die Verdichtung durch einen Kompaktor erfolgen. Die Anlieferung des Materials solle zwischen 8:00 und 17:00 Uhr von Montag bis Freitag und fallweise zwischen 8:00 und 14:00 Uhr an Samstagen erfolgen. Es sei eine durchschnittliche tägliche Einbringungsmenge von 50 m3 vorgesehen, was in etwa sechs LKW-Zufuhren entspreche. Im Hinblick auf den wahrzunehmenden Gewässerschutz sei die Errichtung einer dichten Betankungsfläche vorgesehen.
Im Zug der gewerberechtlichen Verhandlung vom 13. Juli 2000 sei u.a. seitens des chemisch-, umwelttechnischen und abfallwirtschaftlichen Amtssachverständigen ein Gutachten erstellt worden. In diesem Gutachten sei festgehalten, dass die zur Verwendung gelangenden Materialien als handelsübliche Produkte anzusehen seien, die zum Teil aus umliegenden Abbaubetrieben stammten. Jene Materialien, die im Rahmen eines Bauvorhabens anfielen, stellten als Baurestmasse zu bezeichnende Abfälle dar, wobei die Abfalleigenschaft verloren gehen könne, wenn diese Stoffe einer zulässigen Verwertung oder Verwendung zugeführt würden. Voraussetzung für den Verlust der Abfalleigenschaft sei die technische Notwendigkeit und Eignung der Materialien sowohl aus bautechnischer als auch aus chemisch-umwelttechnischer Sicht. Dazu habe der Amtssachverständige auf das Einreichprojekt verwiesen, in dem die bautechnologischen Eigenschaften und die Umweltqualität des zu verwertenden Bodenaushubes und die erforderlichen technischen Begleitmaßnahmen für die Auffüllung detailliert dargestellt seien. Damit sei aus der Sicht des Amtssachverständigen in technischer Hinsicht die Zulässigkeit der als Baumaßnahme einzustufenden Verwertung gegeben.
Der lärmtechnische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten auf seitens des Amtes der Salzburger Landesregierung auf Grund vorangegangener Verfahren (betreffend eine ursprünglich auf dem Gelände des Steinbruches geplante Reststoffdeponie) seit dem Jahr 1991 durchgeführte Erhebungen verwiesen. Es seien detaillierte lärmtechnische Berechnungen und Gutachten erstellt worden, welche zu dem Ergebnis gekommen seien, dass wesentliche Veränderung der örtlichen Lärmverhältnisse (bereits ohne den ursprünglichen Steinbruchbetrieb) nicht zu erwarten seien, was sich insbesondere durch die bereits damals vorgesehene Dammschüttung, welche zwischenzeitlich bereits annähernd fertiggestellt worden sei, und die sich daraus ergebende Schallabschirmung ergebe. Kontrollmessungen zur Erfassung der Veränderung der örtlichen Lärmverhältnisse seien am 4. Mai 2000 durchgeführt worden. Die Straßenverkehrszählung auf der Landesstraße 109, welche zwischen dem Betriebsgelände und dem Wohnhaus des Beschwerdeführers gelegen sei, hätten in den letzten Jahren eine ständige Verkehrszunahme ergeben. Auf Grund der Einsatzzeiten der Maschinen und der Anzahl der Zulieferungen sei ein Schalldruckpegel von 38 dB(A) in einer Entfernung von 150 m zu erwarten. Auf Grund der Höhe des Schutzdammes sei keine Anhebung der örtlichen Lärmverhältnisse durch die gegenständliche Betriebsanlage gegeben. Lediglich für den Zeitraum der Fertigstellung des Dammes (veranschlagt seien 10 Tage) könne es zu einer Anhebung des Umgebungslärms von etwa 2 dB bei achtstündigem Dauerbetrieb kommen. Diese Anhebung könne lärmtechnisch als unwesentlich betrachtet werden, weil sie durch die annähernd ständigen Fahrbewegungen auf der Landesstraße ständig übertönt werde. Der Straßenlärm verursache Spitzen bis zu etwa 72 dB. Zusammenfassend sei keine wesentliche Veränderung der derzeitigen örtlichen Lärmverhältnisse durch den vorgesehenen Betrieb zu erwarten. Auf Grund der Stilllegung des Steinbruchbetriebes würden sich diese Lärmverhältnisse sogar verbessern.
Auf Grundlage der genannten Gutachten sei eine Stellungnahme des medizinischen Amtssachverständigen erfolgt, welcher ausgeführt habe, dass bei Einhaltung der vorzuschreibenden Auflagen keine unzumutbaren Belästigungen oder gesundheitlichen Schäden für den gesunden, normal empfindenden Erwachsenen oder das gesunde, normal empfindende Kind zu erwarten seien.
In der Berufung sei lediglich vorgebracht worden, dass Einwendungen nicht behandelt worden seien, die Verhandlungsunterlagen nicht vollständig seien und keine Gutachten über eine mögliche Gesundheitsgefährdung und unzumutbare Belästigung der Nachbarn erstellt worden seien. Weiters sei vorgebracht worden, dass der gewerbetechnische Amtssachverständige befangen sei, die Deponieverordnung anzuwenden sei und das lärmtechnische Gutachten auf unrichtigen Annahmen basiere.
Die mitbeteiligte Partei habe im Berufungsverfahren vorgebracht, dass die rechtliche Situation mit allen zuständigen Behörden über einen Zeitraum von drei Jahren abgeklärt worden sei. Alle Beteiligten seien einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der gegenständlichen Maßnahme um eine Renaturierungsmaßnahme und nicht um das Betreiben einer Deponie handle.
Die Berufungen von acht namentlich genannten Personen seien zurückzuweisen gewesen, weil die Bevollmächtigung des für diese Personen einschreitenden Beschwerdeführers nicht urkundlich nachgewiesen worden sei.
Zur Berufung des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass dem Nachbarn nur das Recht zukomme, die Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend zu machen. Der Kreis dieser subjektiven Rechte ergebe sich aus § 74 Abs. 2 Z. 1, Z. 2, Z. 3 und Z. 5 GewO 1994. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass die Deponievorordnung, das Immissionsschutzgesetz und die Störfallverordnung anzuwenden seien und ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchgeführt hätte werden müssen, mache er keine subjektiven Parteirechte geltend. Darüber hinaus sei das Vorhaben bereits im Vorfeld aus abfallrechtlicher Sicht beurteilt worden und dabei die Abfalleigenschaft der eingebrachten Materialien verneint worden. Die Tatsache, dass ortsnahe Bodenmaterialien verbunden mit Erdaushub eingebracht würden, sei rechtlich so zu beurteilen, dass der Verwertungsgedanke im Vordergrund stehe und der Bodenaushub somit die Abfalleigenschaft verliere. Es sei im berg- und naturschutzrechtlichen Verfahren die Rekultivierung des Steinbruches vorgeschrieben worden.
Soweit der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eine mögliche Gefährdung fremder Trinkwasserquellen vorgebracht habe, mache er keine eigenen subjektiven Rechte geltend.
Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe ausgeführt, dass bereits im Zug der Verfahren für die ursprünglich geplante Reststoffdeponie von der Anlieferung des Materials mittels gleichartiger Fahrzeuge ausgegangen worden sei, sich jedoch die Anzahl der Fahrbewegungen und auch die Größenordnung des erforderlichen Kompaktors auf Grund der nunmehr ausschließlichen Renaturierung geringer halten werde. Die nach den Einreichunterlagen vorgesehene tägliche Einbringungsmenge von 50 m3 entspreche etwa sechs LKW-Zufuhren pro Tag, während in den vorausgegangenen Verfahren im Durchschnitt von 20 Fahrbewegungen ausgegangen worden sei. Die Größenordnung des Kompaktors habe sich gegenüber den vorausgegangenen Verfahren von 28 t auf etwa 12 t verringert, was auf Grund des nunmehr einzubringenden Materials als ausreichend anzusehen sei. Für den ursprünglich vorgesehenen Betrieb einer Reststoffdeponie seien detaillierte lärmtechnische Berechnungen und Gutachten erstellt worden, die zu dem Ergebnis gekommen seien, dass wesentliche Veränderungen der örtlichen Lärmverhältnisse (bereits ohne den ursprünglichen Steinbruchbetrieb) nicht zu erwarten seien. Dies ergebe sich insbesondere aus der inzwischen fast fertiggestellten Dammschüttung und der daraus resultierenden Schallabschirmung. Der örtliche Umgebungslärm, welcher durch den Straßenverkehr entstehe, sei in den letzten Jahren gestiegen. Der energieäquivalente Dauerschallpegel habe permanent zugenommen. Im Jahr 1992 seien Werte zwischen 48 und 52 dB, im Jahr 1993 zwischen 53 und 56 dB und bei der Kontrollmessung im Jahr 2000 zwischen 55 und etwa 57 dB gemessen worden. Die lärmtechnische Beurteilung könne im gegenständlichen Verfahren sowohl hinsichtlich der zu erwartenden Schalldruckpegel als auch der Schallcharakteristik von den selben Voraussetzungen ausgehen wie in den vorangegangenen Verfahren für die ursprünglich vorgesehene Reststoffdeponie. Allerdings würden für den nunmehr vorgesehenen Betrieb wesentlich weniger Zulieferungen und eine kürzere Einsatzzeit des Verdichters erforderlich sein. Der im Einreichprojekt angegebene zu erwartende Schalldruckpegel von 38 dB(A) in einer Entfernung von 150 m beim Einsatz von Radlader und Bagger innerhalb des Steinbruchsgeländes sei auf Grund der Höhe des Schutzdammes nachvollziehbar, wie dies insbesondere aus einer detaillierten lärmtechnischen Berechnung aus dem Jahr 1993 ersichtlich sei. Wenn man diesen Wert der Beurteilung zu Grunde lege, so zeige sich, dass bereits zum Dauerschallpegel des Jahres 1992 eine Differenz von 10 dB gegeben sei. Dadurch könne der im Jahr 1992 niedrigst festgestellte Wert von 48,1 dB rechnerisch nicht weiter angehoben werden. Da der Dauerschallpegel seit 1992 sogar noch wesentlich angestiegen sei, könne der vorgesehene Betrieb innerhalb des Steinbruchgeländes zu keiner Anhebung der örtlichen Lärmverhältnisse beitragen. Lediglich für die etwa 10 Tage dauernden Fertigstellung des Dammes sei eine Beeinflussung des Umgebungslärms um etwa 2 dB bei achtstündigem Dauerbetrieb der angeführten Maschinen möglich. Diese Anhebung könne als lärmtechnisch unwesentlich bezeichnet werden. Insbesondere würde dieser auftretende Lärm durch die annähernd ständigen Fahrbewegungen auf der Landesstraße 109 laufend übertönt, weil diese Fahrbewegungen Lärmspitzen bis zu etwa 72 dB verursachten. Zusammenfassend werde festgestellt, dass unter Berücksichtigung der eingehenden lärmtechnischen Berechnungen in den vorangegangenen Verfahren und der nunmehr vorliegenden Projektdaten keine wesentlichen Veränderung der derzeitigen örtlichen Lärmverhältnisse durch den vorgesehenen Betrieb im Zug der Renaturierung des Steinbruches zu erwarten sei. Die messtechnische Erfassung des Verkehrslärms sei nach Auflassung des Steinbruchs durchgeführt worden, sodass darin die Lärmemissionen des Steinbruches nicht enthalten seien.
Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, dieses Gutachten durch die Vorlage eines Gegengutachtens auf gleicher fachlicher Eben zu widerlegen. Er begnüge sich mit allgemein gehaltenen Behauptungen.
Der medizinische Sachverständige habe ausgeführt, dass bei Einhaltung der vorzuschreibenden Auflagen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Für die Berufungsbehörde sei auf Grund des Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei als erwiesen anzunehmen, dass die von der Betriebsanlage ausgehenden bzw. zu erwartenden Emissionen bei projektgemäßer Ausführung dem Beschwerdeführer zumutbar im Sinn der GewO 1994 seien. Dies werde auch dadurch erhärtet, dass bereits bei der ursprünglich geplanten und genehmigten Abfalldeponie von einer Zumutbarkeit der Beeinträchtigungen ausgegangen worden sei und sich zwischenzeitlich der örtliche Umgebungslärm noch erhöht habe.
Entgegen den Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde liege bereits eine sich auf die gegenständliche Betriebsanlage beziehende wasserrechtliche Bewilligung zur Umlegung eines unbenannten Gerinnes vor. Auf Grund der durch die Amtssachverständigen als unbedenklich eingestuften Materialien sei eine über die gegenständliche Bewilligung hinausgehende Berücksichtigung wasserrechtlicher Belange nicht erforderlich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht zunächst die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend und bringt dazu vor, dass der Landeshauptmann von Salzburg gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG befangen sei, weil das Land Salzburg vertreten durch seinen Landeshauptmann mit der mitbeteiligten Partei einen Vertrag über die entgeltliche Deponierung von Bodenaushubmaterial im verhandlungsgegenständlichen Gelände geschlossen habe.
Dem ist zu entgegnen, dass das Gesetz eine Befangenheit einer Behörde, deren Rechtsträger im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung am Verfahren beteiligt ist, nicht kennt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998), 171, E 66 zu § 7 AVG zitierte hg. Judikatur).
Als weiteren Grund für die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt der Beschwerdeführer ins Treffen, dass gemäß § 30a des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) zur Entscheidung in erster Instanz nur dann die Bezirkshauptmannschaft zuständig gewesen wäre, wenn eine gewerbliche Bodenaushub- oder Baurestmassendeponie unter 100.000 m3 zu verhandeln gewesen wäre. Tatsächlich werde jedoch im angefochtenen Bescheid von einer Befüllmenge von 100.000 m3, also nicht unter 100.000 m3, ausgegangen.
Dagegen ist auszuführen, dass die belangte Behörde auf Grund der zulässigen Verwertung des einzubringenden Materials zur berg- und naturschutzrechtlich geforderten Renaturierung des Steinbruches zum Ergebnis gekommen ist, dass diesem Material (gemäß § 2 Abs. 3 AWG) keine Abfalleigenschaft zukomme und daher das AWG - und die auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Verordnung über die Ablagerung von Abfällen (Deponieverordnung) nicht anzuwenden sei (siehe § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AWG). Gegen diese auf Grund des Bescheidinhaltes unbedenkliche Rechtsansicht enthält die Beschwerde kein Vorbringen. Damit geht aber auch das auf Bestimmungen der Deponieverordnung gestützte Beschwerdevorbringen ins Leere.
Durch die Zurückweisung der Berufungen anderer Berufungswerber konnte der Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzt werden. Die sich dagegen wendenden Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere.
Unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, dass eine verlässliche Beurteilung der von der Betriebsstätte ausgehenden Lärmemissionen nur dann möglich sei, wenn der zu erwartende Maschinenlärm (Radlader, Liefer-LKW, An- und Abfahrten, Einsatz eines Kompaktors zur Verdichtung) dem Umgebungslärm gegenübergestellt werde. Eine derartige vergleichende lärmtechnische Begutachtung durch Messung des Maschinenlärms habe nie stattgefunden. Im angefochtenen Bescheid werde die Lärmentwicklung der zwischen dem Betriebsgelände und dem Wohnhaus des Beschwerdeführers gelegenen Landesstraße Nr. 109 derart extensiv prognostiziert, dass nach Ansicht der belangten Behörde eine additive unter das Verbot des § 74 GewO 1994 fallende gesundheitsgefährdende Beeinträchtigung nicht zu erwarten sei. Eine Gegenüberstellung der Lärmentwicklung aus technischen Informationen des Maschinenherstellers sei nicht geeignet, die besonderen örtlichen Verhältnisse (Steinbruch mit einer rund 80 m aufragenden Felswand) ausreichend zu berücksichtigen. Ohne die erforderliche lärmtechnische Überprüfung der zu erwartenden lärmgeneigten Tätigkeiten des Betriebes lasse sich eine abschließende Beurteilung der Beeinträchtigung von Nachbarrechten nicht treffen. Das Verfahren sei daher mit gravierenden Mängeln behaftet.
Aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass bereits anlässlich der behördlichen Verfahren zur Genehmigung einer ursprünglich im gegenständlichen Steinbruch geplanten Reststoffdeponie "detaillierte lärmtechnische Berechnungen und Gutachten" erstellt worden sind. Unstrittig wurde in diesen Verfahren von 20 LKW-Zufuhren pro Tag und dem Einsatz eines Verdichters in der Größenordnung von 28 t ausgegangen, während im vorliegenden Verfahren nur sechs LKW-Zufuhren pro Tag und der Einsatz eines Verdichters in der Größenordnung von 12 t gegenständlich ist. Der beigezogene lärmtechnische Sachverständige hat den im Einreichprojekt angegebenen Schalldruckpegel von 38 dB(A) in einer Entfernung von 150 m bei gleichzeitigem Einsatz von Radlader und Bagger unter Zugrundelegung der früheren - auf den gegenständlichen Steinbruch bezogenen - Berechnungen und unter Berücksichtigung des auf diesem Gelände zu errichtenden, fast fertiggestellten Schutzdammes als nachvollziehbar bezeichnet. Diesen Wert hat er dem gemessenen, vorwiegend aus dem Verkehrslärm auf der Bundesstraße 109 resultierenden energieäquivalenten Dauerschallpegel gegenübergestellt, wobei er zu dem Schluss kam, dass der gegenständliche Betrieb zu keiner Anhebung der örtlichen Lärmverhältnisse beitrage.
Entgegen der Beschwerdemeinung ist der Sachverständige daher sehr wohl von den konkreten örtlichen Gegebenheiten des Steinbruchs ausgegangen. Dass die vom Sachverständigen gewählte Vorgangsweise zur Beurteilung der vom gegenständlichen Betrieb ausgehenden Lärmemissionen ungeeignet sei, ist auf dem Boden des diesbezüglich nicht näher konkretisierten Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörde sei irrtümlich von einer wasserrechtlichen Genehmigung des gegenständlichen Vorhabens ausgegangen, weil "die Umlegung eines Gerinnes keinesfalls die mit der Gefährdung des Eigentums des Bf verbundenen, dezitiert dargelegten Befürchtungen betreffend die Gefährdung des Grundwassers sowie bei Beschädigung der geplanten Basisentwässerung, die unausweichlich folgende Abrutschung des Deponiekörpers im Falle von Niederschlägen" zerstreue, fehlt es an der erforderlichen Konkretisierung, in welchen ihm als Nachbar zukommenden subjektiven Rechten er dadurch verletzt worden sei.
Aus den dargestellten Gründen lässt schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 8. Mai 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002040046.X00Im RIS seit
08.08.2002