Norm
AO §53Rechtssatz
Das Bewilligungsgericht hat, wenn ihm der Abschluß eines Zwangsausgleiches im Konkurs oder eines Ausgleiches im Ausgleichsverfahren bekannt ist oder sich ein solcher aus den ihm vorliegenden Akten ergibt, darauf Bedacht zu nehmen (Rsp 1937/37, 3 Ob 191/60).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0000045Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011