Norm
ASVG §332Rechtssatz
Wenn der Geschädigte durch den Unfall keinen Verdienstausfall hat und daher bürgerlichrechtliche Ersatzansprüche wegen Verdienstausfalls nicht entstehen, aber andere Ansprüche entstehen könnten, die regreßfähig sind, zB im Falle einer Wiedererkrankung an Unfallsfolgen die Kosten des Heilverfahrens und damit zusammenhängende Aufwendungen, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0038818Dokumentnummer
JJR_19610830_OGH0002_0020OB00318_6100000_001