Norm
FinStrG vor Nov 1975 §234Rechtssatz
Auch im Finanzstrafverfahren kann der öffentlich zur Hauptverhandlung geladene Angeklagte den Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil darauf stützen, daß er durch unabweisliche Umstände gehindert worden ist, der Vorladung Folge zu leisten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0086846Dokumentnummer
JJR_19610904_OGH0002_0080OS00262_6100000_001