TE Vwgh Erkenntnis 2002/5/8 2002/04/0033

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Veröffentlicht am 08.05.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GewO 1994 §91 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der G. Handelsgesellschaft mbH in W, vertreten durch Dr. Ingrid Köhler, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 33, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 14. Februar 2002, Zl. 322.025/3-I/9/01, betreffend Widerruf der Bestellung des Geschäftsführers, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 14. Februar 2002 wurde die der Beschwerdeführerin am 5. April 1994 erteilte Genehmigung der Bestellung des G zum Geschäftsführer für die Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 91 Abs. 1 iVm § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 widerrufen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass G von der Beschwerdeführerin zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes bestellt sei. Nach den von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Feststellungen der Erstbehörde seien über G insgesamt 14 Geldstrafen wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und insgesamt fünf Geldstrafen wegen Übertretungen der GewO 1994 rechtskräftig verhängt worden. Demnach stehe bindend fest, dass G gegen die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen verstoßen habe. Im Hinblick auf die wiederholten Verstöße gegen das Schutzinteresse der Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung seien diese Verstöße als schwerwiegend anzusehen. Die belangte Behörde erachte daher die Zuverlässigkeit des G für die Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes nicht mehr für gegeben. Dieser erfülle daher den in § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 normierten Entziehungsgrund. Hieran vermöge das Vorbringen, dass das letzte Straferkenntnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vom Oktober 1998 stamme, nichts zu ändern. Im Hinblick auf die Vielzahl der von G begangenen Übertretungen könne dem seit dieser Bestrafung verstrichenen Zeitraum keine entscheidungswesentliche Bedeutung beigemessen werden. Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweise, dass von einer Gewerbeentziehung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 Abstand genommen worden wäre, sei ihr entgegenzuhalten, dass von einer Entziehung der Gewerbeberechtigung nur deshalb abgesehen worden sei, weil die Beschwerdeführerin G als Person mit maßgebenden Einfluss auf ihren Geschäftsbetrieb entfernt habe.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete, inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 91 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 hat die Behörde die Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen, wenn sich die in § 87 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 oder in § 88 Abs. 1 leg. cit. genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers beziehen.

Nach § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Nach dem Schlusssatz des § 87 Abs. 1 leg. cit. sind Schutzinteressen gemäß Z. 3 insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornografie, des Suchgiftkonsums, des Suchgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung.

G ist unstrittig gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Nach den Feststellungen der belangten Behörde wurde G insgesamt 14 Mal wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und insgesamt fünfmal wegen Übertretungen der GewO 1994 rechtskräftig bestraft. Diese Feststellung wird in der Beschwerde nicht konkret bestritten. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang lediglich geltend, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass mit Schriftsatz vom 23. Mai 2001 "sehr wohl auf die behauptete Anzahl der Verurteilungen bzw. Bestrafungen des Herrn G eingegangen worden ist". Sie legt jedoch die Relevanz des damit geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dar, bringt sie doch nicht vor, dass G weniger oft bestraft worden sei oder etwa Bestrafungen nicht rechtskräftig seien.

Die nicht bekämpfte Ansicht der belangten Behörde, dass auf Grund der 14 Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes das Tatbestandselement der "schwerwiegenden Verstöße" erfüllt sei, begegnet vor dem Hintergrund der hg. Judikatur, wonach dieses Tatbestandselement auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen von im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften erfüllt werden kann (vgl. etwa das Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/04/0180), keinen Bedenken.

Gegen die Ansicht der belangten Behörde, G besitze nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes, bringt die Beschwerdeführerin vor, die Behörde habe unberücksichtigt gelassen, dass das letzte Straferkenntnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bereits vom Oktober 1998 stamme. Es sei unzulässig dem seither verstrichenen Zeitraum keine Bedeutung beizumessen.

Im Hinblick auf die große Anzahl der von G begangenen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie auch angesichts des Umstandes, dass die letzte diesbezügliche Bestrafung vom Oktober 1998 stammt und somit drei Jahre und vier Monate zurück liegt, zu dem Ergebnis gelangte, dass G die Zuverlässigkeit für die Ausübung des Steinmetzgewerbes im Sinn des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 nicht mehr besitze.

Die Beschwerdeführerin führt weiters ins Treffen, dass die Gewerbeberechtigung nicht gemäß § 91 Abs. 2 GewO entzogen worden sei, weil G - nach Abberufung als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Abgabe von Geschäftsanteilen - kein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte mehr zukomme. Dies müsse wohl bei unveränderter Sach- und Rechtslage auch für die Beurteilung des Sachverhalts unter dem Aspekt des § 91 Abs. 1 GewO 1994 gelten.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass es bei der Frage, ob ein gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß § 91 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 abzuberufen ist, nicht darauf ankommt, ob dem abzuberufenden Geschäftsführer ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte im Sinn des Abs. 2 dieser Bestimmung zusteht.

Da somit bereits das Beschwerdevorbringen erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Beendigung des Beschwerdeverfahrens ein Abspruch des Berichters über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu unterbleiben hat.

Wien, am 8. Mai 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040033.X00

Im RIS seit

08.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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