Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litbLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes nach Ablehnung einer Beschwerde durch Verfassungs- und VerwaltungsgerichtshofSpruch
Der Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit Beschluß vom 30. September 1997, B1846/97-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. Juni 1997, Zl. UVS-02/11/00123/96, gemäß Art144 Abs2 B-VG ab.
Aufgrund eines fristgerecht eingebrachten nachträglichen Antrages im Sinne des §87 Abs3 VerfGG 1953 wurde die Beschwerde mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Februar 1998, B1846/97-5, gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
2. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 29. Juli 1998, Zl. 98/01/0094, die Behandlung der Beschwerde gemäß §33a VwGG ab. In seiner Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, daß in der vorliegenden Beschwerde keine Rechtsfragen aufgeworfen worden seien, denen im Sinne des §33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
3. Mit seiner nunmehrigen Eingabe stellt der Einschreiter beim Verfassungsgerichtshof einen auf Art138 Abs1 litb B-VG gestützten Antrag auf Entscheidung eines (verneinenden) Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verwaltungsgerichtshof einerseits und dem Verfassungsgerichtshof andererseits.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine schriftliche Äußerung erstattet, in welcher er mit näherer Begründung ausführt, daß der vom Antragsteller geltend gemachte negative Kompetenzkonflikt nicht vorliege, weshalb der Antrag zurückzuweisen wäre.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrages gemäß Art138 Abs1 litb B-VG erwogen:
1. Gemäß Art138 Abs1 litb B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte "zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und allen anderen Gerichten, insbesondere auch zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof selbst, sowie zwischen den ordentlichen Gerichten und anderen Gerichten". Nach der zitierten Verfassungsbestimmung i.V.m. §46 Abs1 VerfGG 1953 besteht ein verneinender Kompetenzkonflikt u.a. dann, wenn der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeit in derselben Sache, und zwar einer dieser beiden Gerichtshöfe zu Unrecht, verneint haben (vgl. VfSlg. 13409/1993, 13983/1994, 14203/1995, 14436/1996 u.v.a.).
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Äußerung den Standpunkt vertreten, daß er seine Zuständigkeit im vorliegenden Fall nicht verneint habe.
3. Mit dem vorliegenden Beschluß hat der Verwaltungsgerichtshof - worauf dieser zu Recht hinweist - die Beschwerde nicht wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, sondern ihre Behandlung gemäß §33a VwGG abgelehnt. Eine Ablehnung gemäß §33 a VwGG enthält in der Regel keine Verneinung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes. Eine spezifische Konstellation, wonach der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes über die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde der Sache nach einer Unzuständigkeitsentscheidung gleichzuhalten wäre, liegt hier nicht vor.
Da die Voraussetzung der Verneinung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zutrifft, war daher der Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes mangels Vorliegens eines solchen zurückzuweisen.
III. Dies konnte gemäß §19 Abs3
Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, Verwaltungsgerichtshof, AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:KI1.1999Dokumentnummer
JFT_10009390_99K00I01_00