RS OGH 1961/9/6 6Ob185/61

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Veröffentlicht am 06.09.1961
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Norm

ABGB §1439

Rechtssatz

Wenn gegen eine noch nicht fällige Forderung des Gläubigers eine fällige Gegenforderung des Schuldners aufgerechnet werden soll, gibt es praktisch nur eine vertragliche Aufrechnung. Anders wäre die Sache allenfalls, wenn die Frist zur Erfüllung der Forderung des Gläubigers ausschließlich zu Gunsten des Schuldners gesetzt wurde, weil sich dann die Ansicht vertreten läßt, der Schuldner könne auch vorzeitig zahlen und daher auch aufrechnen. Muß der Schuldner aber für den Fall der von ihm gewollten Fälligstellung eine Kündigungsfrist einhalten, ist der Zahlungszeitpunkt jedenfalls nicht ausschließlich zu seinen Gunsten hinausgeschoben worden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 185/61
    Entscheidungstext OGH 06.09.1961 6 Ob 185/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0033927

Dokumentnummer

JJR_19610906_OGH0002_0060OB00185_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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