Norm
ABGB §833Rechtssatz
Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Untergerichte die im Zeitpunkt der Beschlußfassung durch den Erstrichter bereits anderweitig vermietete Wohnung dem Antragsteller (Minderheitseigentümer) zur Benützung zugewiesen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0087285Dokumentnummer
JJR_19610906_OGH0002_0050OB00255_6100000_001