RS OGH 1961/9/6 5Ob255/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1961
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Norm

ABGB §833
AußStrG §16 BIII2d

Rechtssatz

Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Untergerichte die im Zeitpunkt der Beschlußfassung durch den Erstrichter bereits anderweitig vermietete Wohnung dem Antragsteller (Minderheitseigentümer) zur Benützung zugewiesen haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0087285

Dokumentnummer

JJR_19610906_OGH0002_0050OB00255_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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