Norm
StGB §153Rechtssatz
Der Gesellschafter einer OHG kann sich durch übermäßige Entnahme einer Untreue schuldig machen. Zum Begriff des Mißbrauches, der Geflissenlichkeit und der gewinnsüchtigen Absicht bei der Untreue. Weder Irrtum über den Begriff des fremden Vermögens, noch tätige, Reue, noch ein Deckungsfonds schließen die Strafbarkeit aus. Der Vermögensnachteil muß in der Person des Vertretenen, nicht bloß in Vermögen eines Dritten eintreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0095532Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2015