Norm
ASVG §333 Abs3Rechtssatz
Von einer Teilnahme am öffentlichen Verkehr im Sinne des § 333 Abs 3 ASVG kann nur gesprochen werden, wenn sich der Unfall außerhalb des Betriebes ereignet hat, die Beteiligten nicht in Ausübung ihres Dienstes handelten und der Unfall nicht im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung des Verletzten stand.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0085187Dokumentnummer
JJR_19610912_OGH0002_0040OB00085_6100000_001